Der Schutz der ausübenden Künstler
(§§73-84 UrhG)
Wen betrifft das?
Ausübender Künstler
im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Was heisst das?
Anerkennung als ausübender Künstler
Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. Gruppen können als Künstlergruppe genannt und durch einen gewählten Vorstand vertreten werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt – sprich Künstlergruppe.
Beeinträchtigungen der Darbietung
Der Künstler hat das Recht, eine Verunglimpfung bzw. Verfremdung seiner Darbietung zu verbieten, insofern diese seinen Ruf oder Ansehen gefährden. Bei Gruppendarbietungen ist insbesondere auf die anderen Künstler Rücksicht zu nehmen.
Dauer der Persönlichkeitsrechte
Alle Persönlichkeitsrechte erlöschen mit dem Tod, aber frühestens 50 Jahre nach der Darstellung und dem Ablauf der Verwertungsrechte. Bei Gruppendarbietungen bezieht sich der Zeitpunkt auf den Tod des letzten ausübenden Künstlers der Gruppe. Den Angehörigen stehen nach dem Tod des Künstlers die Rechte zu.
Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
-> siehe Urheberrecht / Vervielfältigung
Nutzungsrechte
-> dem Künstler vorbehalten
-> Künstler kann Nutzungsrechte einräumen -> Nutzungsvertrag (Stichwort 50 Jahre)
Vergütungsregelungen und -anspruch
-> Auf Vergütungsansprüche kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten.
Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
-> Nutzungsrechte gegen eine einmalige Vergütung für eine Darbietung (Bsp. Ton/Tonträger) (GEMA) abgetreten, so hat der Nutzungsrechtenutzer eine zusätzliche Vergütung von 20% der daraus gewonnen Einnahmen zu zahlen. Gleiches gilt für Gruppen.